Beitragsordnung
der Fußball Jugendspielgemeinschaft „JSG Hohe Warte"
Anhang zum Kooperationsvertrag vom 01.10.2021
Gültig ab Saison 2026/2027
§1 Geltungsbereich
Diese Beitragsordnung regelt die Höhe und Zahlungsweise des Spartenbeitrags für alle Kinder und Jugendlichen, die am Trainings- und Spielbetrieb der JSG Hohe Warte teilnehmen. Sie gilt ergänzend zum Kooperationsvertrag vom 01.10.2021 und ist Bestandteil desselben.
§2 Spartenbeitrag
Der Spartenbeitrag beträgt ab der Saison 2026/2027:
| Beitragsart | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Spartenbeitrag je Jugendlichem | 10,00 € |
| Entspricht je Saison (12 Monate) | 120,00 € |
Gültigkeit ab Saison 2026/27 (Erstmalige Zahlung 01.07.2026)
§3 Zahlungsweise
Der Spartenbeitrag ist monatlich zu entrichten. Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) oder per Dauerüberweisung auf das Konto der JSG Hohe Warte. Die Erziehungsberechtigten erteilen hierzu bei der Anmeldung ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat oder richten eigenständig eine Dauerüberweisung ein.
Der Beitrag ist jeweils zum 1. eines Monats fällig, erstmalig zum 1. des Monats, der dem Trainings- bzw. Spielbetriebsbeginn der jeweiligen Saison folgt.
§4 Härtefallregelung
In besonderen Härtefällen steht es der JSG frei, auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten einen verminderten Spartenbeitrag festzusetzen oder eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Über den Antrag entscheiden die Kooperationsbeauftragten gemeinsam. Die Entscheidung ist vertraulich zu behandeln.
§5 Beitragsrückstände
Bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Monaten erfolgt eine schriftliche Zahlungserinnerung an die Erziehungsberechtigten. Wird der Rückstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Erinnerung ausgeglichen, kann die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb bis zur Begleichung der Beiträge ausgesetzt werden.
§6 Änderung der Beitragsordnung
Änderungen dieser Beitragsordnung bedürfen des einstimmigen Beschlusses der Kooperationsbeauftragten und treten jeweils zum Beginn der folgenden Saison in Kraft. Änderungen sind den Erziehungsberechtigten spätestens drei Monate vor Saisonbeginn mitzuteilen.
§7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Beginn der Saison 2026/2027 in Kraft.